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Forum Tierarzt & Wirtschaft

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Satzung

Sat­zung des Forum Tier­arzt & Wirt­schaft e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäfts­jahr des Verbandes

1.     Der Ver­band besitzt die Rechts­form eines ein­ge­tra­ge­nen rechts­fä­hi­gen Ver­eins und führt den Namen „Forum Tier­arzt & Wirt­schaft e.V.“, inter­na­tio­na­ler Ver­band für wirt­schaft­li­che und wis­sen­schaft­li­che Aus- und Wei­ter­bil­dung der euro­päi­schen Tierärzte.

2.     Sitz des Ver­ban­des ist Frankfurt/Main.

3.     Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2

Zweck des Verbandes

1.     Das Forum Tier­arzt & Wirt­schaft e.V. ver­folgt den Zweck, die wirt­schaft­li­chen, beruf­li­chen und sozia­len Inter­es­sen sei­ner Mit­glie­der zu för­dern und Drit­ten gegen­über zu ver­tre­ten, und zwar ins­be­son­de­re durch Erfül­lung fol­gen­der Aufgaben:

a) sei­ne Mit­glie­der in sämt­li­chen Ange­le­gen­hei­ten sowie in wirt­schaft­li­cher und tech­ni­scher Hin­sicht zu unterstützen;

b) Aus- und Wei­ter­bil­dung sei­ner Mit­glie­der durch Semi­na­re, Tref­fen und die Teil­nah­me an und Unter­stüt­zung bzw. Ver­an­stal­tung von natio­na­len und inter­na­tio­na­len Kongressen;

c) Ver­öf­fent­li­chung von Publi­ka­tio­nen im Ver­eins­or­gan oder ande­ren zur Ver­fü­gung ste­hen­den Medi­en, zu rele­van­ten The­men, die dem Ver­eins­zweck dienen;

d) die zustän­di­gen Behör­den über die Pro­ble­me, Anlie­gen und Wün­sche sei­ner Mit­glie­der unter­rich­tet zu halten;

e) die gesetz­ge­ben­den Kör­per­schaf­ten in Bund und Land bei der Aus­ar­bei­tung und Vor­be­rei­tung ein­schlä­gi­ger Geset­zes­vor­ha­ben und Rechts­ver­ord­nun­gen zu bera­ten und zu unterstützen;

f) mit ande­ren nahe­ste­hen­den Ver­bän­den Bezie­hun­gen sowie Infor­ma­ti­ons- und Gedan­ken­aus­tausch zu pfle­gen, ihnen bei Bedarf und auf Wunsch mög­lichst Unter­stüt­zung ange­dei­hen zu las­sen und gege­be­nen­falls gemein­sam mit ihnen Belan­ge der Mit­glie­der wahrzunehmen;

g) durch Öffent­lich­keits­ar­beit Kon­takt zu hal­ten, die Medi­en (Fach- und Publi­kums­zei­tun­gen und ‑zeit­schrif­ten sowie Rund­funk und Fern­se­hen) stän­dig über Pro­ble­me, Anlie­gen und Wün­sche des Ver­ban­des und sei­ner Mit­glie­der in Kennt­nis zu set­zen sowie für ein güns­ti­ges Bild und Anse­hen des Ver­ban­des und sei­ner Mit­glie­der in der Öffent­lich­keit zu sorgen;

h) unter­stüt­zen­de Bera­tung der Mit­glie­der zu allen berufs­spe­zi­fi­schen Belan­gen, sowie Ver­mitt­lung von Kon­tak­ten zu den jewei­li­gen Spe­zia­lis­ten bezüg­lich ihrer Fachgebiete;

i) Ein­rich­tung einer tele­fo­ni­schen Bera­tungs­stel­le des Ver­ban­des zur per­sön­li­chen Bera­tung hin­sicht­lich der Ver­bands­in­ter­es­sen sowie in die­sem Zusam­men­hang auf­tre­ten­den Fra­gen und aktu­el­len Neuerungen.

2.     Der Ver­band strebt kei­ner­lei kar­tell­rechts­wid­ri­ge Zie­le an und wird sich jeg­li­cher Ver­hal­tens­wei­sen und Maß­nah­men ent­hal­ten, die auch nur einen Ver­dacht eines Kar­tells auf­kom­men las­sen könn­ten. Abwei­chun­gen von die­sen Anord­nun­gen kön­nen aus­schließ­lich im Wege der Sat­zungs­än­de­rung durch Beschluß der Mit­glie­der­ver­samm­lung her­bei­ge­führt werden.

3.     Einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb führt der Ver­band nicht. Der Ver­band ist weder abhän­gig von Par­tei­en, Inter­es­sen­ver­bän­den oder ande­ren Grup­pen, die gesell­schafts­po­li­ti­sche Zwe­cke ver­fol­gen, noch von wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen, Kon­zer­nen, Fir­men oder Einzelpersonen.

4.     Die Mit­glie­der des Ver­ban­des sind sich dar­über einig, daß jeder Mensch eige­ne Inter­es­sen per se hat, möch­ten aber unab­hän­gig davon in ers­ter Linie dazu bei­tra­gen, daß sich die wis­sen­schaft­li­che Arbeit und kura­ti­ve Pra­xis des Tier­arz­tes mehr mit den zwin­gend not­wen­di­gen Kennt­nis­sen des Kauf­man­nes mischt. Nur so läßt sich der Idea­lis­mus für den natur­wis­sen­schaft­li­chen Beruf mit den Maxi­men der Wirt­schaft und den Anfor­de­run­gen der Leis­tungs­ge­sell­schaft an den Heil­be­ru­fen vereinbaren.

5.     Jedes Ver­bands­mit­glied unter­wirft sich bei allen wirt­schaft­lich gepräg­ten Ent­schei­dun­gen den mora­li­schen und ethi­schen Grund­sät­zen der tier­ärzt­li­chen Berufe.

 

§ 3

Mit­glied­schaft

1.     Mit­glie­der des Ver­ban­des kön­nen natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen sowie Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen wer­den, die als frei­be­ruf­li­che, ange­stell­te oder beam­te­te Tier­ärz­te tätig sind, sowie Stu­den­ten oder Dok­to­ran­den der Tier­me­di­zin. Ver­bands­mit­glie­der kön­nen dar­über hin­aus Per­so­nen und Ver­ei­ni­gun­gen wer­den, die Mit­glied­schaft auf­grund der Kennt­nis­se, Erfah­run­gen, Ein­flüs­se oder sons­ti­gen Bedeu­tung, eine För­de­rung der Ver­bands­zwe­cke erwar­ten läßt.

2.     Der Vor­stand ent­schei­det über jeden Auf­nah­me­an­trag eines Mit­glie­des in frei­em Ermes­sen. Bei Ableh­nung des Antra­ges ist er nicht ver­pflich­tet, dem Antrag­stel­ler die Grün­de hier­für mitzuteilen.

3.     Die Mit­glied­schaft wird beendet

a) durch Tod bzw. bei juris­ti­schen Per­so­nen und Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen durch Erlöschen,

b) Aus­tritt, der nur zum Kalen­der­jah­res­en­de schrift­lich gegen­über dem Vor­stand erklärt wer­den kann,

c) durch förm­li­che Aus­schlie­ßung, die durch Beschluß der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder des Vor­stan­des erfol­gen kann (Abs. 4),

d) durch Aus­schlie­ßung, die durch Beschluß des Vor­stan­des erfol­gen kann, wenn trotz zwei­ma­li­ger schrift­li­cher Ermah­nung die Zah­lung von Mit­glieds­bei­trä­gen oder Umla­gen nicht erfolgt.

4.     Die Mit­glie­der­ver­samm­lung oder der Vor­stand kann die Aus­schlie­ßung aus­spre­chen, wenn

a) die Vor­aus­set­zun­gen für die Auf­nah­me gemäß § 3 Abs. 1 weg­ge­fal­len sind,

b) das Mit­glied gegen die Zie­le oder Inter­es­sen des Ver­ban­des in erheb­li­chem Maße ver­sto­ßen hat oder wie­der­holt gegen sie verstößt,

c) die Vor­aus­set­zun­gen des Abs. 3 Buchst. d) gege­ben sind, unbe­scha­det der dort getrof­fen Regelung,

d) das Mit­glied sei­ne Zah­lun­gen ein­stellt oder in Kon­kurs gerät.

Der Vor­stand setzt das betrof­fe­ne Mit­glied durch ein­ge­schrie­be­nen Brief von der Aus­schlie­ßung in Kennt­nis. Der Beschluß kann nur inner­halb von zwei Mona­ten seit Zugang des Schrei­bens ange­foch­ten werden.

5.     Per­so­nen, die sich um den Ver­band beson­ders ver­dient gemacht haben, kön­nen auf Vor­schlag des Vor­stan­des von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Ehren­mit­glie­dern ernannt wer­den. Ehren­mit­glie­der sind bei­trags­frei und zur kos­ten­lo­sen Inan­spruch­nah­me der Ver­bands­leis­tun­gen berechtigt.

 

§ 4

Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder,

Mit­glieds­bei­trä­ge und Spenden

1.     Jedes Mit­glied hat das Recht, die Ein­rich­tun­gen des Ver­ban­des zu nut­zen und sei­ne Unter­stüt­zung im Rah­men der sat­zungs­mä­ßi­gen Auf­ga­ben des Ver­ban­des in Anspruch zu neh­men. Jedes Mit­glied kann Anträ­ge an den Ver­band, den Bei­rat und die Mit­glie­der­ver­samm­lung stellen.

2.     Die Ver­bands­mit­glie­der för­dern den Zweck und Anse­hen des Ver­ban­des nach bes­ten Kräf­ten. Sie haben des­halb die Pflicht, kauf­män­ni­sche Gepflo­gen­hei­ten und Anstand, lau­te­res Geba­ren im Wett­be­werb und die bei der Kar­tell­be­hör­de ein­ge­tra­ge­nen Wett­be­werbs­re­geln ein­zu­hal­ten. Fer­ner ist jedes Mit­glied ver­pflich­tet, dem Ver­band sämt­li­che zur Erfül­lung des Ver­bands­zwe­ckes erfor­der­li­chen Aus­künf­te unver­züg­lich, spä­tes­tens bin­nen eines Monats zu ertei­len sowie den sich aus nach­ste­hen­dem Absatz erge­ben­den Ver­pflich­tun­gen pünkt­lich nachzukommen.

3.     Durch die Wahr­neh­mung sei­ner Auf­ga­ben ent­ste­hen dem Ver­band Kos­ten, die durch eine ein­ma­li­ge Auf­nah­me­ge­bühr und durch einen jähr­li­chen Bei­trag der Mit­glie­der gedeckt wer­den. Nähe­res wie Höhe, Fäl­lig­keits­zeit­punkt und Ver­zugs­fol­gen regelt eine vom Vor­stand zu beschlie­ßen­de Bei­trags­ord­nung. Sie kann auch unter­schied­li­che Auf­nah­me­ge­büh­ren und Bei­trä­ge vor­se­hen. Abstu­fun­gen kön­nen etwa nach der Rechts­form der Mit­glie­der (natür­li­che Per­so­nen, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen, juris­ti­sche Per­so­nen) oder nach den wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen der Mit­glie­der vor­ge­nom­men wer­den. Zur Deckung der Kos­ten aus bestimm­ten Vor­ha­ben kann der Vor­stand außer­or­dent­li­che Beträ­ge oder Umla­gen beschlie­ßen. Spen­den, die einen Bei­trag über­stei­gen, den der Vor­stand jeweils für das fol­gen­de Jahr durch Beschluß fest­setzt, sind der Mit­glie­der­ver­samm­lung durch den Vor­stand unter nament­li­cher Nen­nung des Spen­ders mitzuteilen.

 

§ 5

Orga­ne des Verbandes

Orga­ne des Ver­ban­des sind:

1.     die Mitgliederversammlung,

2.     der Vorstand.

 

§ 6

Mit­glie­der­ver­samm­lung

1.     Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist all­jähr­lich, mög­lichst im ers­ten Kalen­der­quar­tal, abzu­hal­ten. Der Vor­stand beruft die Mit­glie­der­ver­samm­lung durch beson­de­re schrift­li­che Ein­la­dung unter Anga­be der Tages­ord­nung ein. Die Ein­la­dung muß an die letz­te dem Vor­stand bekann­te Adres­se jedes ein­zel­nen Mit­glie­des erge­hen und min­des­tens drei Wochen vor der Ver­samm­lung zur Post gege­ben wer­den. Der Vor­stand bestimmt die Tages­ord­nung; jedes Mit­glied kann ihre Ergän­zung bis spä­tes­tens eine Woche vor der Ver­hand­lung beantragen.

2.     Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn das Ver­bands­in­ter­es­se es erfor­dert od. wenn min­des­tens 25% der Mit­glie­der dies schrift­lich gegen­über dem Vor­stand verlangen.

3.     Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ord­net die Ange­le­gen­hei­ten des Ver­ban­des, soweit sie nicht in die­ser Sat­zung einem ande­ren Organ zuge­wie­sen sind. Sie beschließt ins­be­son­de­re über:

a) die Bestel­lung, Ent­las­tung und Abbe­ru­fung von Vorstandsmitgliedern,

b) den Haus­halts­plan für das künf­ti­ge Geschäftsjahr,

c) Jah­res­be­richt mit Rech­nungs­le­gung durch den Vorstand,

d) Geneh­mi­gung des Jah­res­be­rich­tes und der Jah­res­rech­nun­gen durch die Versammlung,

e) die Aus­schlie­ßung eines Mit­glie­des (§ 3 Abs. 4),

f) Sat­zungs­än­de­run­gen,

g) die Auf­lö­sung des Ver­ban­des und die Ver­wen­dung sei­nes Vermögens.

4.     Jedes Ver­bands­mit­glied hat in der Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Stim­me. Ver­tre­tung ist ‑auch bei der Aus­übung des Stimm­rechts — zuläs­sig. Als Ver­tre­ter darf nur eine Ver­eins­mit­glied bestimmt wer­den, Ver­tre­tung ist nur für maxi­mal zwei Mit­glie­der zuläs­sig. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschie­nen beschluß­fä­hig, wenn ord­nungs- und frist­ge­mäß ein­ge­la­den wor­den ist. Bei der Beschluß­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der erschie­ne­nen Mitglieder.

5.     Über die Ver­hand­lun­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift auf­zu­neh­men, die vom Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist. Die­se Nie­der­schrift ist den Mit­glie­dern inner­halb von sechs Wochen nach der Ver­samm­lung in der Geschäfts­stel­le zur Ein­sicht­nah­me bereit­zu­le­gen. Ein­wen­dun­gen gegen die­se Nie­der­schrift kön­nen nur inner­halb eines Monats nach die­sem Zeit­punkt erho­ben werden.

 

§ 7

Vor­stand

1.     Der Vor­stand besteht aus dem Ver­eins­prä­si­den­ten. Vor­stand kann nur ein Mit­glied des Ver­ban­des wer­den. Der Vor­stand ist von den Beschrän­kun­gen des § 181 BGB befreit.

2.     Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf unbe­stimm­te Dau­er gewählt. Das Vor­stands­amt endet durch Ver­zicht des Vor­stan­des, Been­di­gung der Mit­glied­schaft des Vor­stan­des im Ver­ein oder durch Abwahl. Die Abwahl setzt einen wich­ti­gen Grund und schuld­haf­tes Ver­hal­ten in der Per­son des Betrof­fe­nen vor­aus. Zustän­dig für die Abwahl ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Für die Abwahl ist die ein­fa­che Stim­men­mehr­heit aller Mit­glie­der erforderlich.

3.     Der Vor­stand führt die Geschäf­te des Ver­ban­des. In sei­ne Zustän­dig­keit fal­len alle Geschäf­te, die nicht nach der Sat­zung der Mit­glie­der­ver­samm­lung zuge­wie­sen wor­den sind. Der Ver­band wird durch den Ver­eins­prä­si­den­ten vertreten.

4.     Dem Vor­stand obliegt auch die Kas­sen- und Buch­füh­rung, sowie die Über­wa­chung der Ein­hal­tung regel­mä­ßi­ger Zah­lun­gen und eine aus­ge­gli­che­ne Ein­nah­men- und Aus­ga­ben­wirt­schaft. Nach Schluß eines Geschäfts­jah­res hat er einen Rech­nungs­ab­schluß auf­zu­stel­len, aus wel­chem die Ein­nah­men und Aus­ga­ben sowie der am Jah­res­schluß vor­han­de­ne Ver­mö­gens­stand ersicht­lich sind. Der Rech­nungs­ab­schluß ist vom Vor­stand zu unter­zeich­nen und der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Beschluß­fas­sung vorzulegen.

5.     Der Vor­stand darf sich bei der Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben geeig­ne­ter Hilfs­per­so­nen und Beauf­trag­ter bedienen.

 

§ 8

Auf­lö­sung

1.     Der Antrag auf Auf­lö­sung des Ver­eins kann ent­we­der vom Vor­stand oder von min­des­tens 1/3 der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der unter Anga­be der Grün­de schrift­lich gestellt wer­den. Er ist allen Mit­glie­dern zusam­men mit der Ein­la­dung zu der aus­schließ­lich hier­für ein­zu­be­ru­fen­den außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung vier Wochen vor dem Ver­samm­lungs­ter­min bekannt­zu­ge­ben. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zur Fra­ge der Auf­lö­sung beschluß­fä­hig, wenn min­des­tens 3/4 der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der anwe­send sind, der Beschluß bedarf einer 3/4‑Mehrheit der anwe­sen­den Mit­glie­der. Ist die Ver­samm­lung nicht beschluß­fä­hig, so hat inner­halb von vier Wochen die Ein­be­ru­fung einer zwei­ten Ver­samm­lung zu erfol­gen. Die­se kann dann die Auf­lö­sung ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlie­ßen. Der Auf­lö­sungs­be­schluß bedarf in die­sem Fall der Zustim­mung von 3/4 der abge­ge­be­nen Stim­men. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ernennt zur Abwick­lung der Geschäf­te zwei Liquidatoren.

2.     Die Aus­ein­an­der­set­zung erfolgt nach den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches. Über die Ver­wen­dung des nach der Aus­ein­an­der­set­zung ver­blei­ben­den Ver­bands­ver­mö­gens beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Es soll gemein­nüt­zi­gen Zwe­cken zuge­führt werden.

 

§ 9

Schieds­ge­richt

1.     Über sämt­li­che Strei­tig­kei­ten zwi­schen dem Ver­band und sei­nen Mit­glie­dern ‑mit Aus­nah­me von Strei­tig­kei­ten zu Bei­trags­fra­gen — ent­schei­det unter Aus­schluß des ordent­li­chen Rechts­we­ges ein Schieds­ge­richt, das fol­gen­der­ma­ßen gebil­det wird:

2.     Zunächst bestimmt jede Par­tei einen Schieds­rich­ter. Erfüllt eine Par­tei das Ver­lan­gen der ande­ren Par­tei, einen Schieds­rich­ter zu benen­nen, nicht inner­halb von zwei Wochen, so kann die­se ande­re Par­tei den Prä­si­den­ten des Ober­lan­des­ge­rich­tes Frank­furt um die Beru­fung eines Schieds­rich­ters ersu­chen. Sodann unter­neh­men die bei­den Schieds­rich­ter den Ver­such einer Eini­gung. Schlägt die­ses Bemü­hen fehl, wäh­len bei­de Schieds­rich­ter einen Obmann. Miß­lingt die Bestel­lung eines Obman­nes, haben die bei­den Schieds­rich­ter den Prä­si­den­ten des Ober­lan­des­ge­rich­tes Frank­furt um die Ernen­nung eines Obman­nes zu ersuchen.

3.     Fällt ein Schieds­rich­ter oder der vom Prä­si­den­ten des Ober­lan­des­ge­rich­tes ernann­te Obmann fort, fin­den die Ver­fah­ren zur erst­ma­li­gen Bestel­lung eines Schieds­rich­ters bzw. des Obman­nes ent­spre­chen­de Anwendung.

4.     Das Recht, in drin­gen­den Fäl­len vor­läu­fi­gen Rechts­schutz bei dem zustän­di­gen ordent­li­chen Gericht zu bean­tra­gen, wird durch die­se Sat­zung nicht berührt.

5.     Das Schieds­ge­richts­ver­fah­ren wird im ein­zel­nen durch eine von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu ver­ab­schie­den­de Schieds­ge­richts­ord­nung gere­gelt, die der Vor­stand aufstellt.

 

§ 10

Sat­zungs­än­de­run­gen

1.     Die Beschluß­fas­sung der Sat­zungs­än­de­run­gen unter­liegt der Mit­glie­der­ver­samm­lung. In Abwei­chung von § 6 Abs. IV ist bei Sat­zungs­än­de­run­gen die Mit­glie­der­ver­samm­lung nur bei Anwe­sen­heit von 3/4 der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der beschlußfähig.

2.     Der Ände­rungs­be­schluß bedarf einer Mehr­heit von 3/4 der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mitglieder.

 

§ 11

Gel­tung

Die­se neu gefaß­te Sat­zung tritt mit ihrer Ein­tra­gung ins Ver­eins­re­gis­ter in Kraft. Soweit vor­ste­hend nichts anders bestimmt ist, gel­ten die Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB).

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Kreuz­band­riss bei der Katze
Kreuz­band­riss bei der Kat­ze Dr. Hugo Schmö­kel, PhD, ECVS, hat die Lei­tung des Rygg­Cen­ter Ströms­holm, einem der füh­ren­den Ein­rich­tun­gen für Klein­tier-Wir­bel­säu­len­chir­ur­gie in Skan­di­na­vi­en, über­nom­men. Neben den Rücken­pa­ti­en­ten behan­delt er auch Hun­de und Kat­zen mit ortho­pä­di­schen Pro­ble­men. Er sagt, dass für eine schnel­le Ver­bes­se­rung des Zustan­des ein instabiles…

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